Mittwoch, 10. Februar 2010

"Man zeigt sich nicht selber an"

Vor dem Hintergrund des umstrittenen Ankaufs von Steuersünder-Daten hat der Steuerrechtsexperte Michael Böhlk-Lankes vor einer übereilten Selbstanzeige abgeraten. "Man zeigt sich nicht selber an", sagte der Jurist von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner gegenüber AUTOHAUS Online. Richtig sei allenfalls, dass "versehentlich nicht in der Steuererklärung enthaltene Erträge ergänzt werden".

Für Böhlk-Lankes klingt das Wort Selbstanzeige "schon nach vorsätzlicher Hinterziehung, also wird eine Straftat suggeriert." Dagegen sei eine Vergesslichkeit, ein "einfaches Versehen" steuerlich nur als eine Ordnungswidrigkeit zu bewerten. Die Rechtsfolgen einer Straftat müssten nicht befürchtet werden."Warum also gleich eine Straftat zugeben – dies ist bei einer Nacherklärung von Einkünften auch für die Wirksamkeit einer Strafbefreiung völlig unnötig", erklärte er.

Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) hatte in der vergangenen Woche den Kauf einer Daten-CD über mögliche Steuersünder aus der Schweiz für 2,5 Millionen Euro angekündigt. Berlin verspricht sich Medienberichten zufolge dadurch einen Ertrag von bis zu 400 Millionen Euro einbringen. Die Liechtenstein-Affäre vor zwei Jahren, als der Fiskus für fünf Millionen Euro gestohlene Daten über Steuerbetrüger im Fürstentum ankaufte, hat bisher über 200 Millionen Euro in die Staatskassen gespült.

Bei Finanzämtern in mehreren Bundesländern gingen bereits die ersten Selbstanzeigen im Zusammenhang mit der Schweiz-Affäre ein. Das niedersächsische Finanzministerium teilte mit, sieben Steuersünder hätten nachträglich insgesamt drei Millionen Euro angegeben. Ohne Selbstanzeige drohen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab einer Million Euro hinterzogener Steuerschuld in aller Regel Freiheitsstrafen ohne Bewährung.

"Tätige Reue" wird honoriert

Wer wirksam eine Selbstanzeige erstattet, kann laut § 370 AO nicht bestraft werden, obwohl er eine Steuerhinterziehung vollendet hat. Mit dem Institut der Selbstanzeige wird "tätige Reue" auch nach einem bereits vollendeten Delikt mit Straffreiheit honoriert – ein Phänomen, das dem Strafrecht sonst fremd ist. Da in zahlreichen Fällen mit der Steuerhinterziehung auch die Verwirklichung anderer Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten einhergeht, für die die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht greift, kann ein Rechtsbeistand durchaus sinnvoll sein. (rp)

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