Mittwoch, 21. Oktober 2009

Reparatur in Markenwerkstatt grundsätzlich zulässig

Autofahrer dürfen nach einem Unfall ihren Wagen grundsätzlich in einer Markenwerkstatt reparieren lassen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Dienstag darf die Versicherung des Unfallverursachers den geschädigten Fahrer allenfalls bei einem mehr als drei Jahre alten Auto auf eine günstigere Werkstatt verweisen. Doch auch dann muss die Versicherung zunächst beweisen, dass der Betrieb in technischer Hinsicht denselben Qualitätsstandard hat wie eine Markenwerkstatt.

Im konkreten Fall ging es um einen mehr als neun Jahre alten VW Golf mit 190.000 Kilometer auf dem Tacho; bei einer von einem anderen Fahrer verursachten Kollision war er beschädigt worden. Der VW-Fahrer beharrte darauf, dass für die Reparaturkosten der 90-Euro-Stundensatz einer VW-Werkstatt erstattet wird. Die Versicherung des Unfallverursachers wollte ihn auf eine andere Werkstatt verweisen, wo die Reparatur 70 Euro pro Stunde kostete. Der Golf-Fahrer klagte wegen der Differenz von 220 Euro, die sich aus den höheren Lohnkosten ergibt.

Nach den Worten des BGH ist es Eigentümern neuwertiger Autos im Alter von maximal drei Jahren nicht zumutbar, sich auf eine andere Werkstatt verweisen zu lassen, die ihm womöglich bei späteren Streitigkeiten um Mängel bei der Reparatur Schwierigkeiten bereiten könnte. Aber auch bei älteren Fahrzeugen kann der Fahrer dem Urteil zufolge im Einzelfall die Reparatur in einer Markenwerkstatt durchsetzen – und zwar dann, wenn er seinen Wagen bisher immer dorthin zur Wartung und Reparatur gebracht hat.

Ob der Fahrer damit die eingeklagte Differenz von 220 Euro bekommt, ist noch offen. Das Landgericht Würzburg muss nun abschließend prüfen, ob die von der Versicherung genannte Werkstatt einer Vertragswerkstatt gleichwertig ist (Az.: VI ZR 53/09 vom 20. Oktober 2009).

Rechtssprechung präzisiert

Der BGH präzisierte damit seine Rechtsprechung aus dem so genannten Porsche-Urteil vom April 2003 (wir berichteten). Darin hatte das Gericht die Abrechnung auf der Grundlage der höheren Stundensätze in der Markenwerkstatt erlaubt. Die Richter hatten ihre Entscheidung jedoch eingeschränkt: Wenn dem unfallgeschädigten Autofahrer "mühelos" die Reparatur in einer günstigeren und technisch gleichwertigen Werkstatt möglich wäre, müsste er sich auf diese Alternative verweisen lassen. (dpa)

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