1. Die vorgesehenen Finanzmittel in Höhe von 1,5 Milliarden Euro stellen die Obergrenze dar. Darin sind auch die administrativen Abwicklungskosten enthalten. Die Mittelverteilung erfolgt nach dem Windhundprinzip.
2. Stichtag ist der 14. Januar 2009 für Kauf und Erstzulassung des Neuwagens/für Kauf und Zulassung des Jahreswagens. Die Laufzeit endet am 31. Dezember 2009.
3. Begünstigt sind natürliche Personen, die zuletzt das Altfahrzeug über die Dauer von mindestens einem Jahr auf ihren Namen in Deutschland zugelassen hatten. Entscheidend ist die Personenidentität zwischen Altfahrzeughalter und dem Zulasser des Neu- oder Jahreswagens.
4. Altwagen: mindestens neun Jahre alter Pkw, d.h. die Erstzulassung des Fahrzeugs muss vor dem 14. Januar 2000 stattgefunden haben.
5. Neufahrzeug: Fahrzeug, das zum ersten Mal und in Deutschland zugelassen wird und mindestens die Abgasnorm Euro 4 erfüllt.
6. Jahreswagen ist ein Pkw, der längstens ein Jahr auf einen in Deutschland niedergelassenen Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller zugelassen war.
7. Verschrottung: Verwertungsnachweis im Zeitraum von 14. Januar bis 31. Dezember 2009 durch anerkannten Demontagebetrieb gemäß Altfahrzeugverordnung.
8. Dokumente: Original des Verschrottungsnachweises eines anerkannten Demontagebetriebs sowie Nachweis der Zulassung des Alt- und des Neufahrzeugs auf den Antragsteller
9. Verfahren: Antragsberechtigter ist der Erwerber des Neufahrzeugs. Dieser kann mit der Beantragung auch den Händler beauftragen. Der Antrag wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entgegengenommen, bearbeitet und beschieden.
10. Missbrauchsvorkehrungen: Durch entsprechende Ausformulierung der Förderrichtlinie ist der Missbrauchsanfälligkeit vorzubeugen bei gleichzeitiger Sicherstellung eines möglichst unbürokratischen und schnellen Verfahrens.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen