Wer als Halter sein Fahrzeug an einen Dritten zum Zweck des Ausschlachtens verschenkt, ohne dafür zu sorgen, dass der Abnehmer das Fahrzeug ordnungsgemäß demontiert oder entsorgt, macht sich grundsätzlich wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung strafbar. Dies hat das Oberlandesgerichts Celle kürzlich entschieden (Az.: 32 Ss 113/09).
Im entschiedenen Fall hatte die Staatsanwaltschaft einer 25 Jahre alten Frau aus Gronau vorgeworfen, ein nicht mehr fahrbereites, 22 Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von mehr als 220.000 km, das wegen eines Kupplungsschadens liegen geblieben war, im Februar 2006 an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer verschenkt zu haben. Das Fahrzeug wurde wenige Tage später in Hannover aufgefunden, wo es ohne Kennzeichen im öffentlichen Straßenraum abgestellt war.
Das Verhalten der Angeklagte sei als fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung strafbar, weil das Fahrzeug noch umweltgefährdende Betriebsflüssigkeiten enthalten und die Angeklagte sich nicht um eine ordnungsgemäße Entsorgung durch den Abnehmer gekümmert habe. Das Amtsgericht sprach die Angeklagte in erster Instanz frei, weil ihr keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden könne. Hiergegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das OLG sah diese als begründet an.
Jeder Fahrzeughalter sei nach § 4 der Altfahrzeugverordnung verpflichtet, sein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen, heißt es in dem Urteil. Ein Verstoß dagegen sei als umweltgefährdende Abfallbeseitigung strafbar. Ausdrücklich wies das Gericht darauf hin, dass keine Strafe zu befürchten sei, wenn der Halter sein Altfahrzeug einem Kfz-Betrieb übergibt, und dieser sich vertraglich verpflichtet, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu entsorgen. (ng)
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