Der Staat darf sich die Abwrackprämie von 2.500 Euro für Altautos von Hartz IV-Empfängern nicht über eine Anrechnung auf ihr Einkommen zurückholen. Das hat das Landessozialgericht in Darmstadt in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Richter hoben damit im Eilverfahren eine Entscheidung der Arbeitsverwaltung im Schwalm-Eder-Kreis auf, die einer Frau das Arbeitslosengeld II um die Prämie gekürzt hatte. (Az.: L 6 AS 515/09 B ER)
Eine Anrechnung der Prämie als Einkommen hätte den Sinn der Subvention vereitelt, begründete das Gericht seine nicht mehr anfechtbare Entscheidung. Mit der Abwrackprämie von jeweils 2.500 Euro pro Wagen sollte der Absatz neuer Fahrzeuge gefördert werden.
Des nordrhein-westfälische Landessozialgericht in Essen hatte im Juli vergangenen Jahres gegenteilig entschieden. Die Richter kamen damals zu dem Ergebnis, dass die Abwrackprämie voll als Einkommen anzurechnen sei, weil sie Hartz-IV-Empfängern Einnahmen verschaffe, die wesentlich über ihren monatlichen Bezügen lägen. Außerdem komme der Kauf eines Neuwagens vor allem dem privaten Konsum zugute. (Az.: L 20 B 59/09 AS ER). (dpa)
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